Gemäß § 40 der NÖ Gemeindeordnung kann der Gemeinderat den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsteile), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist. Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen. Die Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der Bürgermeister zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Die Stadtgemeinde Horn hat in den Katastralgemeinden Breiteneich, Doberndorf, Mödring und Mühlfeld je einen Ortsvorsteher eingesetzt.