NÖ Tierzuchtgesetz

Leistung von Förderungsbeiträgen

Foto Pixabay

Das NÖ Tierzuchtgesetz verpflichtet die Gemeinden zu Förderungsmaßnahme für die Tierzucht.

Rinder: Beiträge zur Haltung männlicher Zuchttiere (Vatertiere) bzw. zur Durchführung der künstlichen Besamung zu leisten sofern nicht für das Decken der vorhandenen weiblichen Rinder die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen.
Die Gemeinde kann die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen fördern.

Die Stadtgemeinde Horn leistet zur Förderung der künstlichen Besamung der Rinder einen Betrag von 10,90 Euro und fördert die künstliche Besamung bei Schweinen freiwillig mit einem Betrag von 7,27 Euro.

Diese Förderungsbeiträge erhöhen sich um jenen Prozentsatz, um den sich die landesüblichen Durchschnittskosten der künstlichen Besamung beim Rind auf Basis der ermittelten Durchschnittskosten für das Jahr 1995 erhöhen.

Unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (Belege über die Besamung und LFBIS-Nummer) ist bis spätestens 21. Februar 2025 anzusuchen.

Antragsformulare liegen ab 27. Jänner 2025 im Stadtamt Horn in der Bürgerservicestelle auf.
 
Öffnungszeiten Bürgerservicestelle:
Montag:           08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag:         08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch:        08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:   08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag:             08:00 Uhr bis 12:00 Uhr


NÖ Tierzuchtgesetz , 04.12.2024